§1
Name, Sitz und Aufgabe
Burg Aktiv ist eine Wählergruppe im Sinne des $ 18 Absatz 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Sie hat ihren Sitz in 25712 Burg/Dithm. Ihre Aufgabe ist es, kommunalpolitische Arbeit zu leisten im Sinne des für die aufgestellten Programms.
§2
Gemeinnützigkeit
Burg Aktiv verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Eventuelle Einnahmen aus Beiträgen und Spenden sind nur für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder für die Gemeinde Burg wahlberechtigte Bürger werden.
- Die Mitglieder können anderen politischen Parteien angehören, jedoch nur, soweit diese im Tätigkeitsbereich der Wählergruppe Burg Aktiv nicht eigene Kandidaten für die Gemeindewahl aufstellen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Sofern der Vorstand die Aufnahme ablehnt, besteht gegen diese Ablehnung das Recht zum Einspruch, über welchen in einer unverzüglich einzuberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt oder durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
§4
Organe
Organe der Wählergruppe Burg Aktiv sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§5
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorsitzende vertritt Burg Aktiv gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall gehen seine Befugnisse auf den stellvertretenden Vorsitzenden über.
- Die Ladefrist für Vorstandssitzungen beträgt 4 Tage.
§6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf zusammen. Sie soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
- 10 Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
- das Wahlprogramm
- die Wahl des Vorstandes
- die Nominierung der Kandidaten für die Gemeindewahlen in geheimer Abstimmung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt 10 Tage. Die Ladung muss die Tagesordnung enthalten, sie muss schriftlich erfolgen.
§7
Auflösung
- Die Auflösung der Wählergruppe Burg Aktiv bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- Der Antrag auf Auflösung muss eindeutig aus der Einladung erkennbar sein.
- Bei Auflösung der Wählergruppe vorhandene finanzielle Mittel oder sonstiges Vermögen ist der Gemeinde Burg zu übergeben.
Burg/Dithmarschen, den 27. August 2007